Kündigung erhalten?
- annefrancescaneff
- 25. Juli
- 5 Min. Lesezeit
So gehen Sie als Arbeitnehmer richtig vor, wenn Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben und wie ich Sie als Rechtsanwältin im Bereich Arbeitsrecht dabei unterstützen kann.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, zählt jeder Tag. Denn eine Prüfung kann aufwendiger sein, als es zu Beginn den Anschein macht. Als Rechtsanwältin im Bereich Arbeitsrecht in Schönenberg-Kübelberg bin ich in Rheinland-Pfalz und dem Saarland tätig. Ich weiß, dass die meisten Arbeitnehmer unterschätzen, wie viele Kündigungen bereits formell unwirksam sind und wie wenig Zeit bleibt, das gerichtlich prüfen zu lassen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Fehler Arbeitgeber am häufigsten unterlaufen, was die aktuelle Rechtsprechung für Sie bedeutet und wie Sie in den ersten Tagen nach Erhalt einer Kündigung Schritt für Schritt richtig vorgehen.

Die Diagnose
Die meisten Kündigungen scheitern nicht am Grund, sondern an der Form.
Bevor überhaupt geprüft wird, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder ob ein Kündigungsgrund vorliegt, lohnt sich der Blick auf das "Wie" der Kündigung:
Schriftformerfordernis: Eine Kündigung ist nach § 623 BGB nur wirksam, wenn sie schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift vorliegt. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist unwirksam.
Zugangsnachweis: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass und wann Ihnen die Kündigung tatsächlich zugegangen ist. Gerade beim Versand per Brief oder Einwurf-Einschreiben zeigt sich in der Praxis regelmäßig, dass dieser Nachweis lückenhaft ist und nach der Rechtsprechung nicht ausreichen muss.
Betriebsratsanhörung: Existiert ein Betriebsrat, muss dieser vor der Kündigung ordnungsgemäß und mit ausreichender Frist zur Stellungnahme angehört werden. Eine unvollständige oder verspätete Anhörung macht die Kündigung unwirksam, unabhängig davon, wie berechtigt der Kündigungsgrund sonst wäre.
Kündigungsfrist: Ob die im Schreiben genannte Frist überhaupt zutrifft, ergibt sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder § 622 BGB. Fehler hierbei führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit, wirken sich aber auf den tatsächlichen Beendigungszeitpunkt aus.
Die Rechtliche Lage
Die aktuelle Rechtsprechung stärkt formale Anforderungen weiter.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Anforderungen an eine rechtswirksame Kündigung zuletzt mehrfach verschärft:
Zugangsnachweis beim Einwurf-Einschreiben: Mit Urteil vom 07. Mai 2026 hat das BAG (Az. 2 AZR 184/25) seine bereits strenge Linie fortgeführt: Ein digitaler Auslieferungsbeleg alleine reicht nicht aus, um den tatsächlichen Einwurf einer Kündigung in Ihrem Briefkasten zu beweisen. Kann der Arbeitgeber den Zugang nicht lückenlos belegen, geht dies zu seinen Lasten.
Beteiligung von Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt: Mit Urteil vom 29. Januar 2026 hat das BAG (Az. 2 AZR 128/25) eine Kündigung für unwirksam erklärt, weil die Schwerbehindertenvertretung zwar informiert, ihr aber nicht die gesetzliche Wochenfrist zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Eine bloße Kenntnisnahme genügt nicht.
Kündigungsschutz bei Elternzeit: Mit Urteil vom 18. Juni 2026 hat das BAG (Az. 2 AZR 213/25) klargestellt, dass der besondere Kündigungsschutz bei mehreren beantragten Elternzeit-Abschnitten vor jedem einzelnen Abschnitt neu entsteht, auch wenn alle Abschnitte gemeinsam beantragt wurden.
Schwangerschaft nach Ablauf der Klagefrist: Mit Urteil vom 03. April 2025 hat das BAG (Az. 2 AZR 156/24) bereits entschieden, dass eine Schwangere, die erst nach Ablauf der Klagefrist von Ihrer Schwangerschaft erfährt, trotzdem noch nach den Umständen des Einzelfalls gegen ihre Kündigung vorgehen kann.
Die absolute Klagefrist bei der Kündigungsschutzklage: Unverändert gilt: Nach § 4 KSchG müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war und damit inhaltlich unwirksam gewesen wäre!
Die obigen Beispiele zeigen, die Rechtsprechung ist streng. Umso wichtiger ist eine genaue rechtliche Prüfung bezogen auf Ihren konkreten Einzelfall. Der Teufel kann im Detail stecken.
Der Lösungsweg
Ihr Fahrplan für die ersten Tage nach Erhalt der Kündigung:
Ruhe bewahren und Datum des Zugangs notieren: Halten Sie exakt fest, wann und wie Ihnen die Kündigung zugegangen ist, denn das ist der Startpunkt der Drei-Wochen-Frist. Machen Sie ein Foto vom Briefumschlag, dem Einwurf-Beleg und dem geöffneten Brief. Alle Fotos sollten deutlich sein. Als Rechtsanwältin möchte ich über das Datum des Zugangs nicht spekulieren müssen, da das für Sie Rechtsunsicherheit bedeutet, die man in einer solchen Situation nicht haben möchte.
Nichts vorschnell unterschreiben oder zusagen:
Eine reine Empfangsbestätigung dürfen Sie unterschreiben. Aber Achtung: Lesen Sie genau, was Sie unterschreiben. Wenn Sie unsicher sind, unterschreiben Sie nichts!
Formulierungen die Wörter wie "einverstanden", "auf Rechtsmittel wird verzichtet" oder ein spontan vorgelegter Aufhebungsvertrag sollten Sie nicht ohne anwaltliche Prüfung unterschreiben. Das kann Ihren Anspruch auf Kündigungsschutzklage und damit einer Überprüfung der Kündigung auf Wirksamkeit und unter Umständen auch auf Arbeitslosengeld gefährden.
Fristen bei der Agentur für Arbeit im Blick behalten: Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kurzfristiger Kündigung innerhalb von drei Tagen, arbeitssuchend, um keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu riskieren.
Unterlagen für die Prüfung der Kündigung zusammenstellen:
Arbeitsvertrag und sämtliche Nachträge und Ergänzungen zum Arbeitsvertrag
Gehaltsabrechnungen mindestens der letzten drei Monate
Original Kündigungsschreiben
Zugangsnachweis der Kündigung
sonstiger relevanter Schriftverkehr zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber
Aufstellung von Urlaubstagen und Überstunden
Versicherungsschein, insbesondere die Versicherungsnummer bei Ihrer Rechtschutzversicherung
Als Rechtsanwältin im Bereich Arbeitsrecht freue ich mich über ein übersichtlich zusammengestelltes Konvolut an Unterlagen, indem alle Dokumente vollständig mit Vorder- und Rückseite erfasst sind.
Anwaltlich prüfen lassen:
Erstberatung: Gemeinsam mit Ihnen analysieren ich Ihre Kündigung anhand der von Ihnen vorgelegten Unterlagen auf formale und inhaltliche Fehler und schätzen Ihre Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage ein.
Fristwahrende Klageerhebung: Ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll, reiche ich diese fristgerecht beim zuständigen Arbeitsgericht ein.
Strategieentwicklung: Ich entwickele eine Strategie für das Kündigungsschutzverfahren. Häufig endet ein Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich und einer Abfindung, auch wenn in Deutschland kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht.
Das Investment
Direkte Hilfe bei Kündigung:
Anwaltliche Ersteinschätzung | kostenlos* |
Anwaltlicher Erstberatung | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)** |
Außergerichtliche Vertretung | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), streitwertabhängig*** |
Kündigungsschutzklage | Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), streitwertabhängig*** |
*Kostenlose Ersteinschätzung (bis zu 15 Minuten)
** Soweit gewünscht/erforderlich: mündliche Erstberatung; Verbraucher max. 190,00 €/h zzgl. MwSt., Unternehmer 200,00 €/h zzgl. MwSt., schriftliche Erstberatung 250,00 € zzgl. MwSt.
*** Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage beträgt in der Regel bis zu drei Bruttomonatsgehälter; danach errechnet sich der gesetzlich festgelegte Gebührensatz für die anwaltliche Vergütung.
Handeln Sie schnell und innerhalb der Drei-Wochen-Frist. Danach ist eine gerichtliche Überprüfung in der Regel ausgeschlossen.
Als Rechtsanwältin im Bereich Arbeitsrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihre Kündigung schnell und fundiert zu prüfen. Kontaktieren Sie mich jetzt unverbindlich.
FAQ zur Kündigung als Arbeitnehmer
Muss ich als Arbeitnehmer eine Kündigung unterschreiben?
Nein. Eine inhaltliche Zustimmung müssen Sie nie unterschreiben. Eine reine Empfangsbestätigung, die nur den Erhalt an einem bestimmten Datum bestätigt, soweit zutreffend, ist unproblematisch.
Wie lange habe ich Zeit, gegen meine Kündigung vorzugehen?
Grundsätzlich drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KschG). Diese Frist gilt für ordentliche wie außerordentliche Kündigungen gleichermaßen und wird durch Gespräche mit dem Arbeitgeber nicht gehemmt! Es handelt sich um eine absolute Ausschlussfrist.
Bekomme ich automatisch eine Abfindung?
Nein, ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht. In der Praxis enden Kündigungsverfahren jedoch häufig mit einem Vergleich und einer Abfindungszahlung, wenn zu Lasten des Arbeitgebers das Prozessrisiko besteht, dass die Kündigung unwirksam ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen und zu verhandeln.
Gilt für mich überhaupt das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und nur in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern. Ob das bei Ihnen der Fall ist, prüfe ich für Ihren Fall.
Was, wenn ich einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen?
Unterschreiben Sie nichts vorschnell. Ein Aufhebungsvertrag kann nicht nur sozialrechtliche Nachteile wie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen, sondern nimmt Ihnen auch die Möglichkeit, Ihre Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Lassen Sie den Vertrag stattdessen innerhalb der Drei-Wochen-Frist anwaltlich prüfen.
Greift meine Rechtschutzversicherung?
Arbeitsrechtschutz ist in vielen privaten Rechtschutztarifen enthalten. Ich übernehme gerne die Deckungsanfrage und die Kommunikation mit Ihrer Versicherung. Bitte halten Sie hierfür Ihre Versicherungsnummer bereit.


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