Impressumspflicht auf dem Social-Media Account?
- annefrancescaneff
- 7. Aug.
- 5 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 8. Aug.
Wen trifft sie uns wann ist ein Profil gewerblich? Die wichtigsten Fakten für Sie einfach erklärt durch mich als Rechtsanwältin im Bereich Social Media Recht.
Ob Boutique, Kanzlei, Coach, Dienstleister, Shop-Inhaber, Kleingewerbe im Nebenberuf, Influencer oder die die es werden wollen. Ohne Social Media läuft heute kaum mehr etwas. Zwangsläufig stellt sich so besser früher als später, die Frage nach der Impressumpflicht. Als Rechtsanwältin im Bereich Social Media Recht erlebe ich immer wieder, dass die Grenzen zwischen privatem und gewerblichem Profil verkannt werden und damit das eigentliche Problem hinter der Frage nach der Impressumspflicht darstellen.
In diesem Beitrag erfahren Sie , wann Ihr Social-Media Account impressumspflichtig ist, was konkret hineingehärt und welche Konsequenten ein fehlendes oder unvollständiges Impressum hat.

Die Diagnose
Wann aus einem privaten Profil ein geschäftliches wird.
Die Impressumspflicht knüpft nicht an eine bestimmte Followerzahl oder die Reichweite an, sondern an die Art der Nutzung. Vereinfacht gesagt: "Es kommt nicht darauf an, was draufsteht, sondern was es tatsächlich ist."
Geschäftsmäßigkeit als Maßstab: Nach § 5 Aba 1 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), welches seit Mai 2024 das frühere Telemediengesetz (TMG) abgelöst hat, trifft die Impressumspflicht Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste. Wichtig: Entscheidend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung nicht, ob unmittelbar Entgelt fließt!
Typische Auslöser "geschäftsmäßiger digitaler Dienste": Produktverkäufe, Affiliate-Links, bezahlte Kooperationen, Werbeanzeigen, regelmäßige Bewerbungen des eigenen Unternehmens oder ein klar erkennbarere geschäftlicher Auftritt.
Die Falle: Auch ohne Verkaufsabsicht! Wer regelmäßig redaktionelle Inhalte veröffentlicht, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen, kann zusätzlich unter die besonderen Pflichten für journalistisch-redaktionelle Angebote nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV) fallen.
Betroffene Personengruppen: Unternehmen und Selbstständige jeder Größe, Corporate Influencer und Accounts, Influencer und Content Creatoren mit oder beabsichtigten Kooperationen, Podcaster, YouTuber etc. sowie Vereine und Organisationen, die über eine rein private oder familiäre Nutzung hinausgehen.
Dadurch, dass die Plattformen sich ständig weiter entwickeln und inzwischen fast jeder Account Zugang zu Monetarisierungsmöglichkeiten hat, kann diese Grenze im Einzelfall schnell und unerkannt überschritten werden.
Die Rechtliche Lage
Was § 5 DDG und die Impressumspflicht konkret verlangt.
Das Impressum muss leicht erreichbar und ständig verfügbar sein. Auf Instagram, TikTok, Facebook und Co. bedeutet das in der Praxis mangels sonstiger Möglichkeiten einen klar erkennbaren Link in der Bio zu setzen, der direkt und ohne Umwege zum Impressum führt.
Pflichtangaben für natürliche Personen:
amtlicher Vor- und Nachname (wie im Personalausweis)
ladungsfähige Anschrift, kein Postfach!
Pflichtangaben für Unternehmen:
Firmenname
Rechtsform
Anschrift der Niederlassung
Vertretungsberechtigter (Einzahl) /Vertretungsberechtigte (Mehrzahl)
Kontaktdaten:
gültige E-Mail
weiter Kontaktmöglichkeit (Telefon, Fax, Kontaktformular)
Berufsrechtliche Angaben: bei reglementierten Berufen
Kammerzugehörigkeit
Aufsichtsbehörden
Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum, ist ein klassischer und leicht nachweisbarer Wettbewerbsverstoß. Ein solcher Verstoß kann kostenpflichtig abgemahnt werden.
§ 5 Allgemeine Informationspflichten (Digitale-Dienste-Gesetz DDG)
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
soweit der Dienst angeboten oder erbracht wird in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25; L 17 vom 25.1.1995, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist, Angaben über
die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind,
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten die Angabe
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt, sowie
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Der Lösungsweg
So setzen Sie die Impressumspflicht auf Social-Media rechtssicher um.
Nutzung rechtlich einordnen lassen: Lassen Sie im Zweifel juristisch prüfen, ob Ihr Profil im Rechtssinne noch als privat oder bereits als geschäftlich gilt.
Impressum korrekt platzieren: Nutzen Sie die Bio oder die je nach Plattform vorgesehenen Infobereiche, um einen direkten, unmittelbaren Link zu einem vollständigen Impressum zu platzieren.
Im Einzelfall erforderliche Inhalte platzieren: Platzieren Sie im für Sie zutreffenden Umfang alle erforderlichen Pflichtangaben. Holen Sie sich im Zweifel Unterstützung. Abschreiben bei der Konkurrenz alleine garantiert Ihnen noch keine Rechtssicherheit.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Bleiben Sie ruhig, dokumentieren Sie den Datum des Zugangs und halten Sie den Stand Ihres Impressums fest, bevor Sie Änderungen daran vornehmen. Wichtig ist, dass der Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Abmahnung für die rechtliche Prüfung dokumentiert ist. Lassen Sie die Abmahnung innerhalb der gesetzten Frist prüfen. Ich prüfe, ob die Abmahnung berechtigt ist und die Höhe der Forderung und die Formale Wirksamkeit.
Das Investment
Direkte Hilfe bei Rechtsfragen und Abmahnung wegen Verstoß gegen die Impressumspflicht:
Anwaltliche Ersteinschätzung | kostenlos* |
Anwaltlicher Erstberatung | Abrechnung nach RVG** |
Erstellung/Prüfung Impressum | 250,00 € zzgl. MwSt. (Pauschale) |
Außergerichtliche Vertretung - Reaktion auf Abmahnung wegen fehlendem Impressum | Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), streitwertabhängig*** oder Honorarvereinbarung |
Gerichtliche Vertretung - Reaktion auf Abmahnung wegen fehlendem Impressum | Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), streitwertabhängig*** oder Honorarvereinbarung |
*Kostenlose Ersteinschätzung (bis zu 15 Minuten)
** Soweit gewünscht/erforderlich: mündliche Erstberatung; Verbraucher max. 190,00 €/h zzgl. MwSt., Unternehmer 200,00 €/h zzgl. MwSt., schriftliche Erstberatung 250,00 € zzgl. MwSt.
*** Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage beträgt in der Regel bis zu drei Bruttomonatsgehälter; danach errechnet sich der gesetzlich festgelegte Gebührensatz für die anwaltliche Vergütung.
Ein fehlendes Impressum lässt sich vermeiden, genauso wie fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben. Als Rechtsanwältin im Bereich Social-Media Recht unterstütze ich Sie dabei Ihre Instagram-, TikTok- oder Facebook-Auftritte rechtssicher zu gestalten. Kontaktieren Sie mich jetzt unverbindlich.
FAQ zur Impressumspflicht
Brauche ich als privater Account bei Instagram, TikTok oder Facebook ein Impressum?
Grundsätzlich nicht, solange das Profil ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dient und keine geschäftlichen, werblichen oder redaktionellen Elemente enthalten sind.
Ab wann gilt mein Profil als gewerblich?
Sobald Sie Produkte oder Dienstleistungen anbieten oder bewerebn, Kooperationenn eingehen, Affiliate-Links nutzen, generell die Absicht verfolgen Gewinne mit dem Account zu erzielen oder Ihr Unternehmen oder sich selbst erkennbar über den Account vermarkten.
Reicht ein Link zur Impressum-Seite meiner Webseite in der Bio aus?
Ja, sofern der Link unmittelbat und ohne Umwege zu einem vollständigen Impressum führt und dauerhaft erreichbar ist.
Kann ich im Impressum ein Postfach angeben?
Nein. Das Impressum muss eine ladungsfähige Adresse enthalten an die gerichtliche, behördliche und sonstige Post persönlich zugestellt werden kann.
Was passiert, wenn mein Impressum, unvollständig ist?
Nicht nur ein fehlendes, sondern auch ein unvollständiges Impressum kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.
Gilt die Impressumspflicht auch für die Kleinunternehmerregelung?
Ja. Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung hat keinen Einfluss auf die Impressumspflicht nach § % DDG. Es gelten dieselben Anforderungen wie für jedes andere Unternehmen.



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